Testsiegel-Werbung für Hersteller: Was ist erlaubt?
Jedes Jahr werden in Deutschland tausende Hersteller und Online-Händler abgemahnt – ein erheblicher Teil davon wegen fehlerhafter Werbung mit Testsiegeln. Die Regeln sind klar, werden aber erschreckend oft ignoriert. Wer sein Produkt mit einem Testsiegel bewirbt, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu kennen, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und empfindliche Bußgelder. Dieser Ratgeber erklärt, was Hersteller rechtlich beachten müssen – und wie Sie Ihre Siegel-Werbung von Anfang an rechtssicher gestalten.
Die rechtliche Grundlage: § 5a UWG und die BGH-Rechtsprechung
Die Werbung mit Testsiegeln ist in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. § 5a UWG verpflichtet Unternehmer dazu, dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen bereitzustellen, die er für eine informierte Kaufentscheidung benötigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 15. April 2021 (Az.: I ZR 134/20) klargestellt: Wer mit einem Testsiegel wirbt, muss die Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angeben. Die IHK Hannover erläutert: Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wie prominent das Siegel platziert ist.
Was bedeutet „Fundstelle“ konkret?
- Name der Testpublikation oder Website (z.B. betterpick.de)
- Direkter URL-Link zur spezifischen Testseite
- Datum oder Erscheinungsjahr der Veröffentlichung
- Eindeutige Zuordnung zum getesteten Produkt
Bei der Nutzung eines BetterPick-Siegels erhalten Lizenznehmer den genauen Fundstellen-Link automatisch mit ihrer Lizenz. Mehr dazu im Artikel Testsiegel auf Amazon nutzen – was ist erlaubt?
Die häufigsten Rechtsverstöße in der Praxis
Die Kanzlei WBS Legal beschreibt die häufigsten Verstöße:
1. Fehlendes Fundstellen-Link
Das Siegel wird abgebildet, aber kein direkter Link zur Testquelle angegeben. Selbst wenn die Quelle „offensichtlich“ erscheint, ist das ein klarer Verstoß gegen § 5a UWG.
2. Veraltete Siegel ohne Datumsangabe
Ein Testurteil aus 2019 wird 2025 noch ohne Jahreszahl genutzt.
3. Nutzung ohne Lizenz
Das Siegel wird ohne Nutzungslizenz vom Rechteinhaber kopiert und verwendet.
4. Nutzung nach Lizenzablauf
Mehr dazu im Artikel Siegel-Lizenz abgelaufen – was jetzt?
Checkliste: Rechtssichere Testsiegel-Werbung
- ☑ Offizielle Nutzungslizenz vom Rechteinhaber eingeholt
- ☑ Direkter Link zur Fundstelle bei jeder Verwendung
- ☑ Erscheinungsdatum des Tests sichtbar
- ☑ Nur original bereitgestellte Siegeldateien verwendet
- ☑ Lizenz gilt nur für das ausgezeichnete Produkt
- ☑ Laufzeit der Lizenz im Blick behalten
Das BetterPick Partner Programm stellt sicher, dass Lizenznehmer alle rechtlichen Anforderungen erfüllen. Alle Lizenzmodelle im Überblick.
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Quellen:
BGH, Urteil vom 15.04.2021 – Az.: I ZR 134/20
IHK Hannover: Werbung mit Testurteilen
WBS Legal: BGH zu Testsiegeln