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Testsiegel-Werbung für Hersteller: Was ist erlaubt?

Richterhammer neben goldenem Auszeichnungssiegel auf dunklem Schreibtisch mit blauem Hintergrund und orangener Akzentbeleuchtung.

Jedes Jahr werden in Deutschland tausende Hersteller und Online-Händler abgemahnt – ein erheblicher Teil davon wegen fehlerhafter Werbung mit Testsiegeln. Die Regeln sind klar, werden aber erschreckend oft ignoriert. Wer sein Produkt mit einem Testsiegel bewirbt, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu kennen, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und empfindliche Bußgelder. Dieser Ratgeber erklärt, was Hersteller rechtlich beachten müssen – und wie Sie Ihre Siegel-Werbung von Anfang an rechtssicher gestalten.

Testsiegel-Werbung rechtssicher für Hersteller
Rechtssicher mit Testsiegeln werben.

Die rechtliche Grundlage: § 5a UWG und die BGH-Rechtsprechung

Die Werbung mit Testsiegeln ist in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. § 5a UWG verpflichtet Unternehmer dazu, dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen bereitzustellen, die er für eine informierte Kaufentscheidung benötigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 15. April 2021 (Az.: I ZR 134/20) klargestellt: Wer mit einem Testsiegel wirbt, muss die Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angeben. Die IHK Hannover erläutert: Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wie prominent das Siegel platziert ist.

Was bedeutet „Fundstelle“ konkret?

  • Name der Testpublikation oder Website (z.B. betterpick.de)
  • Direkter URL-Link zur spezifischen Testseite
  • Datum oder Erscheinungsjahr der Veröffentlichung
  • Eindeutige Zuordnung zum getesteten Produkt

Bei der Nutzung eines BetterPick-Siegels erhalten Lizenznehmer den genauen Fundstellen-Link automatisch mit ihrer Lizenz. Mehr dazu im Artikel Testsiegel auf Amazon nutzen – was ist erlaubt?

Die häufigsten Rechtsverstöße in der Praxis

Die Kanzlei WBS Legal beschreibt die häufigsten Verstöße:

1. Fehlendes Fundstellen-Link
Das Siegel wird abgebildet, aber kein direkter Link zur Testquelle angegeben. Selbst wenn die Quelle „offensichtlich“ erscheint, ist das ein klarer Verstoß gegen § 5a UWG.

2. Veraltete Siegel ohne Datumsangabe
Ein Testurteil aus 2019 wird 2025 noch ohne Jahreszahl genutzt.

3. Nutzung ohne Lizenz
Das Siegel wird ohne Nutzungslizenz vom Rechteinhaber kopiert und verwendet.

4. Nutzung nach Lizenzablauf
Mehr dazu im Artikel Siegel-Lizenz abgelaufen – was jetzt?

Checkliste: Rechtssichere Testsiegel-Werbung

  • ☑ Offizielle Nutzungslizenz vom Rechteinhaber eingeholt
  • ☑ Direkter Link zur Fundstelle bei jeder Verwendung
  • ☑ Erscheinungsdatum des Tests sichtbar
  • ☑ Nur original bereitgestellte Siegeldateien verwendet
  • ☑ Lizenz gilt nur für das ausgezeichnete Produkt
  • ☑ Laufzeit der Lizenz im Blick behalten

Das BetterPick Partner Programm stellt sicher, dass Lizenznehmer alle rechtlichen Anforderungen erfüllen. Alle Lizenzmodelle im Überblick.

Jetzt rechtssichere Testsiegel-Lizenz anfragen →

Quellen:
BGH, Urteil vom 15.04.2021 – Az.: I ZR 134/20
IHK Hannover: Werbung mit Testurteilen
WBS Legal: BGH zu Testsiegeln

Die Fundstelle richtig platzieren: Vorgaben je nach Werbemedium

Die Pflicht zur Fundstellenangabe gilt einheitlich – die konkrete Umsetzung hängt aber vom jeweiligen Medium ab. Entscheidend ist stets, dass die Fundstelle für den Verbraucher leicht erkennbar, leicht auffindbar und ohne Mühe lesbar ist. Wird sie so undeutlich platziert, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher sie übersieht, behandeln Gerichte dies rechtlich so, als wäre überhaupt keine Fundstelle angegeben worden. Eine schlecht platzierte Quelle schützt also nicht.

Je nach Werbeträger ergeben sich unterschiedliche Anforderungen:

  • Print, Verpackung und Produktabbildung: Die Fundstelle muss in einer ausreichend großen, gut lesbaren Schrift erscheinen. Die Rechtsprechung hat sehr kleine Schriftgrößen (etwa im Bereich von drei bis vier Punkt) bereits als unzureichend beanstandet; als praktischer Richtwert gilt, deutlich darüber zu bleiben. Auch ein Testsiegel, das nur auf einem abgebildeten Produktfoto sichtbar ist, löst die volle Hinweispflicht aus.
  • Online-Shops und Landingpages: Die Fundstelle sollte direkt beim Siegel oder über einen eindeutigen Sternchenhinweis erreichbar sein, der ohne langes Suchen zur Quelle führt. Ein verstecktes Element irgendwo am Seitenende genügt diesem Maßstab in der Regel nicht.
  • Banner, Social Media und Bewegtbild: Reicht der Platz im Werbemittel selbst nicht aus, muss ein klar erkennbarer Verweis auf die vollständige Fundstelle führen – etwa eine verlinkte Zielseite, auf der Test, Datum und Produktzuordnung eindeutig nachvollziehbar sind.

Als Lizenznehmer erhalten Sie von BetterPick den passenden Quelllink automatisch mit der Lizenz, sodass Sie ihn in jedem Medium konsistent einsetzen können. Wer hier sauber arbeitet, kann abmahnsicher mit Testergebnissen werben und vermeidet den häufigsten formalen Fehler überhaupt.

Redaktionelles Siegel oder gekauftes Gütesiegel? Der rechtliche Unterschied

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Herkunft eines Siegels mindestens so wichtig wie seine Optik. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet bei der Werbung mit einem Testergebnis, dass die zugrunde liegende Prüfung objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt wurde. Maßgeblich ist dabei nicht, dass das Ergebnis im Einzelfall „richtig“ ist, sondern dass ein erkennbares Bemühen um objektive Richtigkeit besteht und die Prüfer unabhängig agieren.

Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zu reinen Gütesiegeln, die allein auf einer Selbstauskunft oder Selbsteinschätzung des Herstellers beruhen. Ein Siegel, das den Eindruck einer neutralen Bewertung erweckt, tatsächlich aber ohne unabhängige Prüfung vergeben wird, kann als irreführende geschäftliche Handlung eingestuft werden. Auch selbst verliehene Prüfzeichen, die wie eine externe Auszeichnung wirken, sind rechtlich riskant.

Das BetterPick-Modell trennt Bewertung und Lizenz strikt: Produkte werden redaktionell anhand eines öffentlichen Kriterienkatalogs bewertet, und erst danach kann der Hersteller das Recht zur Nutzung des Siegels lizenzieren. Eine gute Bewertung lässt sich nicht kaufen – die Lizenz betrifft ausschließlich die Nutzung des bereits feststehenden Ergebnisses. Diese Unabhängigkeit ist nicht nur ein Qualitätsversprechen, sondern auch der rechtliche Kern, der die Werbung mit dem Siegel belastbar macht. Wer die Unterschiede zwischen verschiedenen Siegeltypen verstehen will, findet eine Einordnung in unserem Testsiegel im Vergleich.

Abgemahnt wegen Testsiegel-Werbung – was jetzt zu tun ist

Eine Abmahnung wegen fehlerhafter Testsiegel-Werbung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik – sofern Sie strukturiert reagieren. Ziel einer berechtigten Abmahnung ist in der Regel die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens, häufig verbunden mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Erstattung von Anwaltskosten. Wichtig ist, Fristen ernst zu nehmen und nicht vorschnell zu unterschreiben.

Bewährt hat sich folgendes Vorgehen:

  • Ruhe bewahren und Frist notieren: Reagieren Sie nicht unüberlegt, lassen Sie die gesetzte Frist aber keinesfalls verstreichen.
  • Vorwurf prüfen lassen: Klären Sie anwaltlich, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist.
  • Werbung sofort korrigieren: Ergänzen Sie eine fehlende Fundstelle oder entfernen Sie ein nicht mehr lizenziertes Siegel umgehend, um die Wiederholungsgefahr zu entschärfen.
  • Lizenz- und Quelllage dokumentieren: Halten Sie fest, dass das Siegel ordnungsgemäß lizenziert war und welche Fundstelle Sie verwendet haben.

Viele Abmahnungen lassen sich von vornherein vermeiden, weil ihre Ursache formaler Natur ist – etwa eine vergessene Fundstelle, ein abgelaufenes Siegel oder eine nicht mehr getestete Produktvariante. Eine Übersicht typischer Stolperfallen finden Sie in unserem Beitrag zu den häufigen Fehlern bei der Testsiegel-Nutzung. Wer die Lizenzbedingungen einhält und die Quelle korrekt ausweist, entzieht den meisten Abmahnungen bereits die Grundlage.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Fundstelle auch angeben, wenn das Testsiegel nur klein abgebildet ist? Ja. Die Pflicht zur Fundstellenangabe entfällt nicht, weil das Siegel klein oder unauffällig platziert ist. Auch ein Siegel, das nur auf einer Produktabbildung erscheint, löst nach der Rechtsprechung die volle Hinweispflicht aus.

Welche Schriftgröße ist für die Fundstelle ausreichend? Eine feste gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht, entscheidend ist die gute Lesbarkeit. Sehr kleine Schriften im Bereich von drei bis vier Punkt wurden gerichtlich beanstandet. Wählen Sie deutlich darüber liegende, klar lesbare Größen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Darf ich mit einem Testsieg werben, wenn das Produkt inzwischen leicht verändert wurde? Das ist riskant. Die Werbung muss sich eindeutig auf das tatsächlich getestete Produkt beziehen. Wurde das Produkt wesentlich verändert, kann die Aussage irreführend sein. Beschränken Sie die Siegelnutzung auf die geprüfte Produktvariante.

Was unterscheidet ein redaktionelles Testsiegel rechtlich von einem gekauften Gütesiegel? Ein redaktionelles Siegel beruht auf einer unabhängigen, objektiven Prüfung. Ein Gütesiegel, das allein auf Selbstauskunft beruht oder selbst verliehen wird, aber Neutralität vortäuscht, kann als irreführend gelten. Bei BetterPick sind Bewertung und Lizenz strikt getrennt.

Schützt mich die BetterPick-Lizenz vor einer Abmahnung? Die Lizenz sichert Ihnen das Nutzungsrecht und liefert die korrekte Fundstelle mit. Damit beseitigen Sie die häufigsten formalen Abmahngründe. Voraussetzung bleibt, dass Sie das Siegel korrekt einsetzen, die Quelle gut sichtbar ausweisen und nur für das getestete Produkt verwenden.

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Timm Dressler
Timm Dressler
Mitgründer, BetterPick
Timm ist Mitgründer von BetterPick und verantwortet das Partner-Lizenzprogramm. Sein Fokus liegt auf transparenter Produktbewertung und der Unterstützung von Herstellern bei der Kommunikation ihrer Auszeichnungen.